Rechtsprechung
KG, 10.11.2015 - 5 Ws 120/15 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Unterbringung, Vollzug, Benutzung, Besitz, Mobiltelefon
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Maßregelvollzug in Berlin: Gestattung des Besitzes eines Mobiltelefons
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Recht des Untergebrachten zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände in seinem Zimmer; Besitz und Benutzung eines Mobiltelefons innerhalb der Anstalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Vollzug: Es gibt kein "Zimmer" mit Telefon….
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StVollzG § 118 Abs. 2 S. 2; StVollzG § 119 Abs. 3
Recht des Untergebrachten zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände in seinem Zimmer
Verfahrensgang
- LG Berlin, 28.07.2015 - 594 StVK 135/15
- KG, 10.11.2015 - 5 Ws 120/15 Voll
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 62
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02
Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines …
Auszug aus KG, 10.11.2015 - 5 Ws 120/15
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Vorliegen einer Gefährdung der Einrichtung ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rz. 4;… Kammerbeschluss vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 - juris Rz. 6).Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, das eigene Telefon für sein Fernstudium zu nutzen, nach seinem Gewicht nicht so außergewöhnlich ist, dass damit die Sicherheitsbedenken entkräftet werden könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rz. 11).
Dies gilt erst recht, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Besitz eines eigenen Telefons in der Fortsetzung seines Studiums unzumutbar behindert wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rz. 12).
- KG, 08.07.1998 - 5 Ws 152/98
Auszug aus KG, 10.11.2015 - 5 Ws 120/15
Es ist in § 31 Abs. 2 Satz 2 PsychKG gesetzlich geregelt, dass das Recht des Untergebrachten, nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PsychKG persönliche Gegenstände in seinem Zimmer aufzubewahren, eingeschränkt werden kann, wenn die Sicherheit der Einrichtung oder ein geordnetes Zusammenleben erheblich gefährdet wird (vgl. hierzu auch KG, Beschlüsse vom 14. März 2007 - 2/5 Ws 498/06 Vollz - vom 8. Juli 1998 - 5 Ws 152/98 Vollz - juris Rz. 15).Auch im Maßregelvollzug umfasst die Sicherheit der Einrichtung, nicht anders als im Strafvollzugsrecht, die Sicherung des Gewahrsams des Untergebrachten gegen Flucht oder Befreiung (vgl. KG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 5 Ws 152/98 Vollz - juris Rz. 23).
- BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug
Auszug aus KG, 10.11.2015 - 5 Ws 120/15
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Vorliegen einer Gefährdung der Einrichtung ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rz. 4; Kammerbeschluss vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 - juris Rz. 6). - KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05
Strafvollzugsrecht: Benutzung von Mobiltelefonen in Anstalten des offenen …
Auszug aus KG, 10.11.2015 - 5 Ws 120/15
Darüber hinaus ist obergerichtlich geklärt, dass der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße gefährden, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 2 Ws 10/12 Vollz - vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz - juris Rz. 5).
Rechtsprechung
KG, 20.10.2015 - 1 Ws 42/15 - 141 AR 285/15, 1 Ws 54/15 - 141 AR 285/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 464 Abs 3 S 2 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung in Strafsachen: Bindung des Beschwerdegerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen; notwendige Auslagen des früheren Angeklagten bei rechtsfehlerhafter Annahme eines Verfahrenshindernisses - Wolters Kluwer
Bindung des Beschwerdegerichts an die tatsächlichen Feststellungen bei der Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens wegen eines tatsächlich nicht bestehenden Verfahrenshindernisses
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens wegen eines tatsächlich nicht bestehenden Verfahrenshindernisses
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 01.06.2015 - 262 Js 4372/13 Ns (143/14
- KG, 20.10.2015 - 1 Ws 42/15 - 141 AR 285/15, 1 Ws 54/15 - 141 AR 285/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 62
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Bremen, 06.03.2014 - 1 Ws 28/14
Auszug aus KG, 20.10.2015 - 1 Ws 42/15
Die Beweiswürdigung muss unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten nachvollziehbar sein und es dürfen keine Umstände erkennbar sein, die - ohne das Verfahrenshindernis - seine erneute Verurteilung im zweiten Rechtszug in Frage stellen könnten (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 Ws 28/14 -).
- LG Regensburg, 27.10.2016 - SR StVK 768/16
Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit
Daneben ist er auch bereits mehrfach durch das OLG Nürnberg (2 Ws 472/15, 1 Ws 42/15, jeweils gegen die JVA ... gerichtet) bzgl. seiner grob beleidigenden und herausfordernden Diktion gerügt worden, die er auch weiterhin bewußt zu offensichtlichen Diffamierungszwecken einsetzt.